
Gründung einer Firma auf Mauritius
Die legale Firmengründung in der Steueroase Mauritius
Mauritius bietet attraktive Steuersätze bis hin zur Nullbesteuerung.
Internationale Firmen, Forex-Broker und Webseiten-Betreiber finden hier einen modernen und attraktiven Standort für die Gründung Ihres Unternehmens.
Der Inselstaat Mauritius im Südwesten des Indischen Ozeans stand seit dem 16. Jahrhundert nacheinander unter niederländischer, französischer und britischer Herrschaft. Seit der Unabhängigkeit 1968 hat sich die Insel zu einem internationalen Finanzstandort entwickelt, der ausländischen Firmen viele Steuervorteile bietet.
Oft lockt die Nullbesteuerung, die aber zur Falle werden kann. Die EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und Fusionsrichtlinie sind nicht anwendbar. Außerhalb der EU st es nicht ganz einfach und nur mit gewissen Aufwand möglich, steuerehrlich eine Firma zu betreiben.
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Mauritius und Deutschland erleichtert jedoch das steuerehrliche Betreiben einer Firma in einer Steueroase. Tax Saving Corporation zeigt Ihnen die Möglichkeiten, die sich auf Mauritius bieten.
Auch deutsche Unternehmer profitieren von der Niedrigsteuer, die gemäß dem Companies Act von 2001 sowie dem Business Facilitation Act berechnet wird. Außerdem ist die Insel einer der internationalen Staaten, die mit Deutschland ein vorteilhaftes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) getroffen haben. Die mauritische Gesetzgebung und das Steuerabkommen mit Deutschland bilden den Rahmen für Firmengründungen durch ausländische Investoren, die legal, rechtssicher und nach klaren Richtlinien ablaufen.
Das Management kleinerer und mittelständischer Betriebe kann mit seiner Geschäftstätigkeit schon drei Werktage nach Beantragung der Geschäftserlaubnis beginnen.
Rechtssichere Gründung einer Firma auf Mauritius
Die Gründung einer Firma in dem Inselstaat ist absolut legal und rechtskonform.
Der Staat befindet sich auf der sogenannten weißen Liste der OECD. In dieser Liste führt die OECD die Staaten auf, die sich dem internationalen Steuerstandard verpflichten und ihn entsprechend umsetzen. Staaten, die weniger kooperieren, werden in der grauen oder sogar in der schwarzen Liste der OECD geführt.
Damit auch für das deutsche Finanzamt der Ort der geschäftlichen Oberleitung deutlich sichtbar ist, muß ein Director auf der Insel vorhanden sein, um das Management zu repräsentieren und einen gewissen Geschäftsbetrieb zu unterhalten. So ist sichergestellt, dass das deutsche Finanzamt den ausländischen Firmensitz als Betriebsstätte und daher als Ort der Besteuerung anerkennt.
Weniger Auflagen, weniger Steuern - aber legal!
Auf diese Weise können zum Beispiel Unternehmen, die alle Arten von Webseiten unterhalten, darunter auch Adult-Webseiten, oder die den Handel mit Devisen (Forex-Handel) anbieten, von den weniger strengen mauritischen Gesetzen profitieren, während sie gleichzeitig steuerehrlich bleiben wollen.
Mauritius kennt zwei verschiedene Geschäftslizenzen
Die Gesetzgebung des Inselstaates unterscheidet bei der Firmengründung zwischen inländischen Betrieben, Firmen mit einer „Category 1 Global Business Licence (GBL 1)“ und Firmen mit einer „Category 2 Global Business Licence (GBL 2)“.
Die GBL1-Lizenz auf Mauritius (International)
Eine GBL1-Gesellschaft übt aktive Geschäftstätigkeiten außerhalb Mauritius aus und muss Steuern auf Mauritius zahlen. Der Geschäftssitz auf der Insel gilt als Ort der Besteuerung, wobei die Firmen von der mauritischen Niedrigsteuer profitieren, mit der GBL1-Gesellschaften besteuert werden.
Diese Betriebsform wird auch als International Business Company (IBC) bezeichnet. Die Firma zieht Nutzen aus den zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen, die die mauritische Regierung mit vielen ausländischen Staaten abgeschlossen hat und die ständig weiterentwickelt werden. Dafür darf es sich nach Artikel 5 des DBA - z.B. mit Deutschland - nicht um eine Briefkastenfirma handeln, sondern es sollten ein (kleines) Büro und ein verantwortlicher Director vor Ort vorhanden sein.
Tax Saving Corporation stellt Ihnen den erforderlichen Director im Rahmen eines Treuhandverhältnisses und bindet Ihre neue Firma an entsprechende Büros an.
Die GBL2-Lizenz auf Mauritius (Offshore)
Bei einer Gesellschaft der Kategorie 2 (GBL 2) handelt es sich um eine Offshore-Gesellschaft, die auch als Exempted Company bezeichnet wird. Eine Exempted Company realisiert Einnahmen oder tätigt ausschließlich außerhalb des Staates Geschäfte, in dem sie ihren Sitz hat.
Eine Besteuerung der Exempted Company findet nicht statt. Stattdessen muss der Director der Firma jährlich am 1. Juli eine staatliche Gebühr von 235,00 USD an die mauritische Financial Services Commission (FSC) zahlen. Außerdem ist jedes Jahr am 20. Januar die Zahlung einer Anmeldegebühr von 65,00 USD an das Handelsregister Registrar of Companies (ROC) fällig.
Allerdings findet das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland für GBL2-Gesellschaften keine Anwendung. Da es sich um sog. Offshore-Firmen handelt, wird schnell der Verdacht der rechtswidrigen Zwischengesellschaft erhoben werden (vgl. AStG).
Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, eine Offshore-Gesellschaft zu gründen, um Steuerfreiheit zu erlangen, beachten Sie bitte unsere grundlegenden Regeln zur Gründung einer Firma im Ausland und zur Firmengründung in einer Steueroase.
Eine Firma auf Mauritius gründen, um in Indien zu investieren
Eine Firmengründung in dem Inselstaat lohnt sich auch für Unternehmer, die in Indien investieren möchten und dabei Steuern sparen wollen.
Durch die Doppelbesteuerungsabkommen Mauritius mit Indien und mit Deutschland profitiert ein deutscher Investor von einer daraus resultierenden Niedrigsteuer.
Soll beispielsweise die indische Beteiligung wieder verkauft werden, sollte der Verkauf über eine mauritische Zwischengesellschaft erfolgen. Durch das Steuerabkommen zwischen den beiden Ländern ist Indien nicht berechtigt, den Veräußerungsgewinn mit Steuern zu belegen. Wird der Verkaufsgewinn nach Deutschland transferiert, unterliegt er lediglich der mauritischen Quellensteuer von 5%. Findet der Verkauf der indischen Beteiligung jedoch über eine deutsche Kapitalgesellschaft statt, unterliegt der Erlös gemäß DBA zwischen Indien und Deutschland der indischen Ertragssteuer von 41,82% bei einem Verkauf nach weniger als einem Jahr beziehungsweise bei 20,91% bei einer Veräußerung nach mehr als einem Jahr.
Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, der für Sie zuständige Berater für eine Firmengründung auf Mauritius wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen.