
Steuern auf Patente & Lizenzen auf Zypern
IP-Box-Privileg bei Immaterialgüterrechten
Durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes vom Juli 2012 sind 80% des Einkommens aus Geistigem Eigentum als angenommene Kosten pauschal absetzbar.
Die Besteuerung von Urheberrechten und Lizenzeinnahmen kann so durch die Gründung einer Zypern-Limited gesenkt werden.
Die verbleibenden 20% des Einkommens aus Geistigem Eigentum werden nach dem normalen Körperschaftssteuersatz i.H.v. 12,5% besteuert, so dass darauf eine Besteuerung des Gesamteinkommens aus Geistigem Eigentum i.H.v. 2,5% eff. resultiert, die niedrigste Rate in der EU.
Lizenzeinnahmen mit maximal 2,5% versteuern
Weitere betriebsbedingte Ausgaben, die den Einnahmen aus Lizenzen oder Patenten zuzurechnen sind können darüber hinaus von diesen Einnahmen abgezogen werden, so dass der zu versteuernde Gewinn weiter gesenkt werden kann.
Verlustvorträge sind dabei nicht zeitlich beschränkt
Das sogenannte IP-Box-Privileg bevorzugt Einkommen aus Geistigem Eigentum, Intellectual Property. Dazu gehören die Verwertungsrechte aus Lizenzen, Patenten, Marken und anderen Urheberrechten.
- Lizenzgebühren für die Nutzung von Rechten innerhalb Zyperns unterliegen einer 10 %igen Quellensteuer.
- Lizenzgebühren für die Nutzung von Rechten außerhalb Zyperns unterliegen keiner Quellensteuer.
Insbesondere für die Inhaber von Lizenzrechten, etwas aus Literatur, Software oder Musik, bietet Zypern einen erheblichen Vorteil durch den effektiv geringsten Steuersatz von nur 2,5%eff. an.
Gerne beraten wir Sie bei der notwendigen Gründung einer Verwertungsfirma und der Registrierung der Marken- oder Lizenzrechte.
2,5% effektive Steuerlast bei Lizenzeinnahmen
Kombination IP-Box und Holding
Die IP-Box kann auch so eingesetzt werden, dass die Auslandsgesellschaft auf Zypern Holding zu einer Firma in einem anderen Land wird.
Beispiel:
Die Zypern-Limited ist Holding einer spanischen SL. Die Muttergesellschaft auf Zypern verwaltet und verwertet Lizenzen, Marken oder Patente, die von der spanischen Tochterfirma genutzt werden. Die Zypern-Limited stellt dies der spanischen Firma in Rechnung.
Im Ergebnis stellt die Rechnung für die spanische SL eine Betriebsausgabe dar, die steuerlich geltend gemacht werden kann und den Gewinn vor Steuern senkt. Bei der Zypern-Limited als Holding werden 80% der Einnahmen aus dieser Rechnung nicht angerechnet, der Rest nur mit 12,5% Körperschaftssteuer besteuert.
So können Gewinne von Spanien abgesaugt werden und werden bei der Zypern-Holding gering versteuert.
Dies geht natürlich auch mit Firmen in anderen Staaten, z.B. einer UK-Limited oder einer US-Incorporated.
Die Zypern-Limited als Holdingfirma bietet den Vorteil, dass Zypern keine Infizierungsregeln kennt, d.h. neben Einnahmen aus Holding-Tätigkeit kann Sie auch Einnahmen aus aktiven Geschäften entfalten.
IP-Box und Organschaft Österreich kombinieren
Wird die Zypern-Limited durch eine Organschaft eines Österreichers auf Zypern gegründet, so bietet sich der steuerliche Vorteil, dass die abfließenden Dividenden weder auf Zypern, noch in Österreich besteuert werden.
Beispiel:
Die Zypern-Limited erhält Einnahmen aus Urheberrechten, Lizenzen, Marken oder Patenten. Diese werde wie bei der IP-Box üblich zu 80% nicht besteuert, der Rest dieser Einnahmen aus Immaterialgüterrechten wird nur mit 12,5% Körperschaftssteuer besteuert. Somit verbleiben 97,5%eff. der Gewinne aus Intellectual Property steuerfrei!
Da Zypern abfließende Dividenden an einen Nicht-Zyprioten nicht besteuert, fallen auf dieser Ebene auch keine Steuern an. Auf Grund des DBA Österreich-Zypern werden Gewinne eines Österreichers aus einer Personengesellschaft auf Zypern ebenfalls nicht besteuert. Somit erhält die natürliche Person in Österreich 97,5%eff aus den Lizenz- oder Patenteinnahmen steuerfrei nach Österreich.
Die bisherigen Einnahmen des Österreichers unterliegen dem Progressionsvorbehalt, was sich aber in den meisten Fällen nicht oder nur gering auswirkt. Der Vorteil des Steuersparmodelles IP-Box mit Organschaft überwiegt.
Vertragliche Ausgestaltung der IP-Box
Damit Einnahmen aus Intellectual Property (Geistiges Eigentum) auf Zypern als Einnahmen aus Marken, Patenten, Lizenzen oder sonstigen Urheberrechten von dortigen Finanzamt anerkannt werden, sind entsprechende vertragliche Vereinbarungen erforderlich.
Unsere Rechtsanwälte auf Zypern bereiten diese Verträge für Einnahmen aus Intellectual Property für Ihre Zypern-Limited vor.
Steuervergünstigte Lizenzeinnahmen und DBA
Bei der Gewährung von Steuervorteilen zwischen zwei Staaten ist zu beachten, ob ein wirksames DBA vorliegt, dass die doppelte Besteuerung der Lizenzeinnahmen verhindert.
Beispiel:
Artikel 12 des DBA Zypern und Deutschland sieht vor, dass Lizenzeinnahmen am Sitz des Lizenzgebers versteuert werden. Hierbei ist erforderlich, dass eine Betriebsstätte im Sinne des Artikel 5 des DBA vorhanden ist.
Neben der ordentlichen vertraglichen Ausgestaltung der Lizenz- oder Patentrechte bedarf es also einer angemessenen Betriebsstätte. Grundsätzlich genügt ein "Ort der geschäftlichen Oberleitung bei einer Firmengründung in der EU aus. Erlangt die Limited auf Zypern allerdings erhebliche Gewinne raten wir aus Vorsicht heraus zu grundlegenden Betriebsstättenmerkmalen wie z.B. einem Büro in Bürogemeinschaft oder einem angestellten Director. Die Kosten hierfür sind auf Zypern steuerlich absetzbar,
Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, der für Sie zuständige Berater für eine Firmengründung auf Zypern wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen.