
Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG
Die Hinzurechnungsbesteuerung bei Zwischengesellschaften
Wann sind die Gewinne einer Firma im Ausland zu besteuern? Wie kann ich die Dividenden in meinem Heimatstaat steuerfrei erhalten?
Neben der Frage, wo die Gewinne besteuert werden, erklären wir Ihnen wie Sie die Besteuerung der Gewinnausschüttung vermeiden.
Erträge einer Auslandsgesellschaft wirken sich für die inländische Besteuerung nur dann aus, wenn sie durch Ausschüttung oder Verkauf der Beteiligungen an den Deutschen gelangen – Hinzurechnungsbesteuerung.
Bei einer Thesaurierung findet keine Besteuerung statt. Dies bedeutet, dass bei dem Verbleib der Gewinne in der Gesellschaft oder Investitionen keine Steuern zu zahlen sind!
Voraussetzungen zur Hinzurechnungsbesteuerung
Die Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG) erfassen unter bestimmten Voraussetzungen diesen Besteuerungsaufschub. Folgende vier Tatbestandsvoraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die ausländischen Einkünfte beim inländischen Steuerpflichtigen angerechnet werden:
- Es handelt sich um eine ausländische Gesellschaft.
- Sie muss durch steuerinländische Gesellschafter beherrscht werden.
- Die ausländische Gesellschaft muss Einkünfte aus passivem Erwerb erzielen.
- Die passiven Einkünfte müssen grundsätzlich niedrig besteuert werden.
Während es in aller Regel einfach zu beantworten ist, ob es sich um eine ausländische Gesellschaft handelt, ist die Frage, ob eine Gesellschaft von Steuerinländern beherrscht wird oft schwieriger zu beantworten. Grundsätzlich regelt § 1 Einkommensteuergesetz (EStG), wer Steuerinländer ist. Ob ein beherrschender Einfluss vorliegt ist zweifelsohne zu bejahen, wenn der Steuerinländer mehr als 50% des Nennwertes der Gesellschaftsanteile hält. Dies ist z.B. auch der Fall, wenn drei Steuerinländer jeweils 17% der Anteile halten, zusammen also 51% des Nennwertes der Gesellschaftsanteile, häufig Shares (Aktien).
Einkünfte aus passiver Tätigkeit
Passive Einkünfte sind alle Einkünfte, die nicht nach dem Katalog des § 8 AStG als aktive Einkünfte aufgelistet sind. Passive Einkünfte bezeichnet man auch als Zwischeneinkünfte.
Eine ausländische Gesellschaft ist Zwischengesellschaft für Einkünfte, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen und nicht nach § 8 AStG als aktive Einkünfte gelten.
Jede Einkunftsart muß daher am Katalog des § 8 AStG gemessen werden. Passive Einkünfte können auch aktiven Einkünften untergeordnet werden, wenn Sie gerade Ausfluß aus aktiven Einkünften sind oder typischer Weise diesen zu zurechnen sind. Dies ist nach der funktionalen Betrachtungsweise grundsätzlich dann der Fall, wenn Sie nach der Verkehrsanschauung keinen eigenständigen Bereich mit besonderem Gewicht darstellen.
Aktive Einkünfte
Ohne Ausnahme aktive Einkünfte sind:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - § 8 I Nr. 1 AStG,
- die Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Sachen, der Erzeugung von Energie sowie dem Aufsuchen und der Gewinnung von Bodenschätzen - § 8 I Nr. 2 AStG,
- sowie Dividenden von anderen Gesellschaften (sic!) - § 8 I Nr. 8 AStG.
Bei allen anderen Einkunftsarten ist die Aktivität oder Passivität anhand der Regel-Ausnahme-Kriterien des § 8 I AStG-Katalogs zu ermitteln.
Beispiel:
Einkünfte aus Handel sind aktive Einkünfte, soweit nicht
a) ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, der gemäß § 7 AStG an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist, der ausländischen Gesellschaft die Verfügungsmacht an den gehandelten Gütern oder Waren verschafft, oder
b) die ausländische Gesellschaft einem solchen Steuerpflichtigen die Verfügungsmacht an den Gütern oder Waren verschafft, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die ausländische Gesellschaft einen für derartige Handelsgeschäfte in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält und die zur Vorbereitung, dem Abschluss und der Ausführung der Geschäfte gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines solchen Steuerpflichtigen ausübt
Dem Steuerpflichtigen werden nahestehende Personen gem. § 8 AStG gleichgestellt.
Niedrigbesteuerung oder die 25%-Schwelle
Absatz 3 des § 8 AStG legt fest, dass das vierte Tatbestandsmerkmal - Niedrigbesteuerung - vorliegt, wenn die Ertragssteuerbelastung unter 25% liegt. Entscheidend ist die tatsächlich festgesetzte Steuer und nicht der abstrakte Steueranspruch des ausländischen Staates. Mit anderen Worten: Werden zwar theoretisch mehr als 25% Steuern auf die Hinzurechnungseinkünfte geschuldet, diese Steuerschuld aber nicht geltend gemacht, liegt auch eine Niedrigbesteuerung vor.
Zu berücksichtigen sind dabei alle Ertragsteuern, die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft auf ihre passiven Einkünfte erhoben werden. Auch die Quellensteuer in einem Drittstaat ist anzurechnen.
Hinzurechnungsbesteuerung und EU-Recht
Bei Gesellschaften in der Europäischen Union ist die Hinzurechnungsbesteuerung nicht anwendbar, sofern ein hinreichender Substance-Escape besteht. Ansonsten würde die Hinzurechnungsbesteuerung eine Maßnahme gleicher Wirkung darstellen und gegen die Niederlassungsfreiheit des AEUV verstoßen.
Die Niederlassungsfreiheit verbietet es, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (vgl. Cadbury Schweppes, Rs. C-196/04 u.a.).
Nach ständiger Rechtsprechung sind als solche Beschränkungen alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. Gebhard, Rs. C-55/94).
Maßnahmen gegen die Hinzurechnungsbesteuerung
Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit, vom Steuerinländer zum Steuerausländer zu migrieren, in dem man in einen Staat zieht, der diese Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung nicht kennt. In der Tat sind dies nur sehr wenige Staaten und man muß Vorsicht walten lassen, bei einem Wegzug aus der EU nicht unter die Wegzugsbesteuerung zu geraten.
Innerhalb der EU gibt es aber Staaten, die die Niedrigbesteuerung anders definieren. Grundsätzlich haben die meisten EU-Staaten keine starre Prozenthürde, sondern bemessen eine Niedrigbesteuerung daran, ob die Steuer auf die passiven Einkünfte der Gesellschaft niedrige sind, als sie es im eigenen Staate wären.
Andere EU-Ausnahmen:
- Zypern kennt keine entsprechende Regelunge zur Hinzurechnungsbesteuerung
- Belgien wendet diese nur auf sehr wenige Fälle an
- Die Niederlande sehen eine Niedrigbesteuerung erst bei weniger als 10%.
Jedoch wissen wir aus der Praxis, dass nur wenige Mandanten diesen Weg gehen wollen und noch weniger Mandanten diesen Weg gehen können.
Praktikabler ist es oft, in dem ausländischen Staat Betriebsstättenmerkmale zu errichten. Denn die häufigste Ausnahme der passiven Einkünfte nach § 8 AStG-Katalog ist der qualifizierte Geschäftsbetrieb. Weißt der Steuerpflichtige nach, dass die ausländische Gesellschaft einen für derartige Handelsgeschäfte in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält, so werden diese eigentlich passiven Einkünfte als aktiv angesehen.
Daher legt Tax Saving Corporation großen Wert darauf Firmen in solchen ausländischen Staaten zu gründen, wo wir auch in der Lage sind, einen qualifizierten Geschäftsbetrieb zu errichten und Betriebsstättenmerkmale zu schaffen.
Eine weitere Möglichkeit wäre es, die Beteiligungsverhältnisse so zu gestalten, dass kein beherrschender Einfluss auf die Auslandsfirma besteht.
Zu den Möglichkeiten beraten wir Sie gerne ausführlich.