Musterabkommen der OECD zum Doppelbesteuerungsabkommen

Aufbau eines typischen DBA

Überblick und Inhalt eines DBA

Nachfolgend geben wir einen Überblick über den Aufbau und den Inhalt eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) anhand des Musterabkommens der OECD, das den meisten DBA weltweit zugrunde liegt.

Bei der Gründung einer Gesellschaft im Ausland bietet ein DBA Vorteile.

Das Musterabkommen der OECD zu Doppelbesteuerungsabkommen wird im Folgenden OECD-MA DBA abgekürzt. Die englische Vollversion nebst Erläuterungen kann bei der OECD gekauft werden.

Hinweis: Die USA unterhalten ein eigenes Muster-DBA, die EU jedoch nicht.

  1. Geltungsbereich des Abkommens
    Auf welche Personen und Steuerarten wird das Doppelbesteuerungsabkommen angewandt.

  2. Begriffsbestimmungen
    Die Artikel 3 bis 5 definieren einzelne Begriffe, Personen und Steuerarten. Artikel 5 Muster DBA-OECD legt den Betriebsstättenbegriff fest und ist zentraler Ausgangspunkt für den Ort der Besteuerung. Sehr wichtig bei der Gründung einer Firma im Ausland!

  3. Besteuerung des Einkommens
    In diesem Teil werden die einzelnen Steuerarten und die jeweiligen Besteuerungssätze geregelt. So regelt Artikel 9 verbundene Unternehmen, Artikel 10 Dividenden und Artikel 12 Lizenzgebühren. Artikel 21 (Andere Einkünfte) schließt diesen Teil ab. (Siehe auch unsere Hinweise zu Holding und IP-Box).

  4. Besteuerung des Vermögens
    Artikel 22 regelt die Besteuerung von Vermögen.

  5. Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
    Die Freistellungsmethode (auch Befreiungsmethode) und die Anrechnungsmethode werden durch Artikel 23 A und 23 B festgelegt.

  6. Besondere Bestimmungen
    Bei den besonderen Bestimmungen ist der Augenmerk auf Artikel 25ff. zu legen: Hier werden die Verständigungsverfahren, der Informationsaustausch und die Amtshilfe geregelt

  7. Schlussbestimmungen

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