Folgen eines DBA
Kennen Sie die positiven Wirkungen?
Liegt zwischen dem Wohnsitzstaat des Gründers und dem Sitzstaat der Firma ein DBA vor, hat dies durchaus positive Wirkungen.
Zu beachten ist jedoch, ob nicht bereits vorhandene EU-Regelungen (siehe auch Mutter-Tochter-Richtlinie) weitergehende oder bessere Regelungen beinhalten.
EU-Recht hat zwischen zwei EU-Staaten Vorrang
Der Mandant sollte sich beraten lassen und entscheiden, ob die mit einem DBA meist verbundenen Auskunftsabkommen in Steuersachen (TIEAs – Tax Information Exchange Agreements) für ihn vorteilhaft sind. Die in den Artikeln 25ff. OECD-MA DBA enthaltenen Informationsaustausch- und Amtshilfevereinbarungen können ebenfalls gravierende Folgen haben, die im Vorfeld zu prüfen sind.
Aus diesem Grunde ist im Falle der Firmengründung in der Schweiz immer zu prüfen, ob diese sich im jeweiligen Fall EU-Recht zugeeignet hat bzw. ob es entsprechende bilaterale Abkommen mit der Schweiz gibt. Hier können im Detail wichtige Fragen zu klären sein.
Ein DBA legt aber zumindest einen stabilen und verlässlichen Rahmen für die Besteuerung ausländischer Unternehmen. Alleine die Festlegung, wann nach Artikel 5 OECD-MA DBA eine Betriebsstätte vorliegt, ist im internationalen Steuerrecht eine wertvolle Definition.
Ein Beispiel bei Vorliegen eines DBA
Wie wirkt sich die Anwendbarkeit eines DBA zwischen zwei Staaten für Sie aus?
Beispiel 1:
Sie als Mandant haben eine GmbH, die als Auslandsgesellschaft in den USA eine LLC als Tochterunternehmen gegründet hat, z.B. in Arizona. Diese Limited Liability Corporation gehört der GmbH als alleiniger Shareholder.
Die Unternehmenserträge von USD 2,5 Millionen werden in Arizona mit 4,54% Bundesstaatensteuer und 34% Bundessteuer belegt, mithin 38,54%.
Es verbleiben ca. USD 1,536 Millionen Gewinn, die an den Shareholder ausgeschüttet werden können. Auf Grund des DBA zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika von 2008, werden Dividenden von US-Tochtergesellschaften an die in Deutschland belegene Muttergesellschaft nicht besteuert; Es findet kein Quellensteuerabzug statt, da Artikel 10 (2) des DBA Dividenden zwischen verbundenen Unternehmen von der Quellensteuer befreit.
Voraussetzung ist, dass die LLC in den USA über eine Betriebsstätte im Sinne des internationalen Steuerrechts verfügt. Da ein DBA vorliegt ist die Frage, ob eine Betriebsstätte vorliegt nicht an §§ 12, 13 Abgabenordnung (AO) zu bemessen, sondern lediglich an Artikel 5 des einschlägigen DBA.
Anhaltspunkt für eine Betriebsstätte könnte demnach der Ort der geschäftlichen Oberleitung sein. Eine natürliche Person, die Ihren ständigen Aufenthalt (Lebensmittelpunkt) in den USA hat, müsste die Oberleitung der Gesellschaft führen.
Hierbei bieten sich zwei Lösungsmöglichkeiten:
- Alternative 1 - Sie halten sich selbst zu den notwendigen Entscheidungen in Arizona auf.
- Alternative 2 - Sie beauftragen eine in Arizona lebende Person, am besten einen Rechtsanwalt oder Steuerberater, als Präsident der Gesellschaft zu fungieren. Im Rahmen der (sehr engen) Anweisungen des Shareholders - Ihre GmbH - bestimmt er die Oberleitung der Gesellschaft. Für wesentliche Entscheidungen bestimmt der Treuhandvertrag, dass der Präsident die Erlaubnis der Shareholder benötigt. Seine übrigen Rechte und Pflichten sind in einem notariellen Treuhandvertrag geregelt.
In letzterem Fall stehen unsere Partner Ihnen nicht nur als Strohmänner zur Verfügung sondern beraten Sie auch im laufenden Geschäft zur rechtlichen Lage in den USA.
Die weiteren Erfordernisse - Erreichbarkeit per Telefon und Post, Steuernummer - stellen wir bei einem Auftrag zur Gründung einer Gesellschaft für Sie her.
Achtung: Das vorstehende Beispiel ist auf die Gründung einer LLC in Delaware nicht anwendbar, da eine Nullbesteuerung in Delaware nur dann stattfindet, wenn keine Betriebsstätte vorhanden ist!