Nichtvorliegen eines DBA
Billige Firmengründungen führen meist in die Steuerfalle
Besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den betroffenen Staaten, so richtet sich eine Vermeidung von Doppelbesteuerung nach den hierfür vorgesehenen Regelungen des jeweiligen innerstaatlichen Rechts (vgl. § 34c und 34d EStG).
Nach § 34c Abs. 6 EStG ist Abkommensrecht grundsätzlich vorrangig anwendbar.
Liegt kein DBA vor, so wären nach §§ 12, 13 AO schon Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen und Bauausführungen bereits nach 6 Monaten Betriebsstätten (Österreichische Mandanten vergleichen hierzu bitte § 29 BAO).
Auch der Makler oder andere, im Weisungsbereich einer Firma stehende Personen wären ohne DBA als Betriebsstätte anzusehen. §13 AO bejaht das Vorliegen einer Betriebsstätte bereits bei:
- selbständig tätigen Personen, sofern sie nur den Sachanweisungen des Unternehmens unterliegen,
- Personen die Verträge nur vermitteln oder Aufträge nur einholen,
- Personen, die nur Warenlager unterhalten und Auslieferungen vornehmen.
Darüber hinaus gibt es einige Gründe, die für die Wahl eines Standortes das Vorliegen eines DBA bedeutend machen. Insbesondere in Offshore-Staaten und anderen Steueroasen wird es für den Mandanten schwer werden, das Vorliegen einer Betriebsstätte und eines wirtschaftlichen Grundes nachzuweisen. Liegt aber kein DBA – und damit kein {Tax Information Exchange Agreement::Abkommen zum austausch von Informationen in Steuersachen}TIEA{/tip}– vor, so ist der Mandant gem. § 42 AStG zum Beweis verpflichtet, das ein ordentlicher Weise eingerichteter und ausgeübter Geschäftsbetrieb besteht und ein wirtschaftlicher Grund vorhanden ist, diesen genau in diesem Staat auszuüben.
Einfache Firmengründungen, oftmals zunächst billiger, als in einem DBA-Staat oder in der EU, können so zu einer Steuerfalle werden, die nur in einigen Fällen mit Geld und Aufwand auszugleichen ist.
Ob eine vermeintliche Steuerersparnis überwiegt, sollte genauestens durchdacht werden.
Tax Saving Corporation ist gerne behilflich, diese Voraussetzungen zu prüfen und zu die erforderlichen Geschäftseinrichtungen zu etablieren.
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wenn Sie sich für eine Firmengründung interessieren, sei es in einem Offshore-Staat oder in einem anderen Staat.