Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) - Steuerabzug - Steuerbescheid - Steuerberater - Finanzamt

Was ist ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen)?

Doppelbesteuerung im internationalen Steuerrecht

Doppelbesteuerungsabkommen (kurz: DBA) sind völkerrechtliche Verträge zwischen mindestens zwei Staaten, zur Vermeidung der doppelten Besteuerung. In Deutschland erlangen sie nach Art. 59 GG die Wirkung innerstaatlichen Rechts mit Gesetzeskraft.

Die bedeutendsten DBA sind die Allgemeinen Doppelbesteuerungsabkommen, die generell der Vermeidung der doppelten Besteuerung von Einkommen und Vermögen dienen. Weiters gibt es Spezialabkommen für bestimmte andere Auslandseinkünfte oder Steuerarten, wie z.B. Einkommen aus Schiffscharter oder Erbschaften.

Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Freistellung oder Anrechnung

Die Doppelbesteuerung wird dadurch vermieden, indem die Besteuerung entweder

  • im Quellenstaat (Quellenstaatsprinzip) vorgenommen wird oder
  • im Wohnsitzstaat (Wohnsitzstaatsprinzip) aufrechterhalten wird.

Im jeweils anderen Staat erfolgt dann die Freistellung der Einkünfte von der Besteuerung (Freistellungsmethode) oder die Anrechnung der gezahlten Steuern (Anrechnungsmethode).

Bei der Freistellungsmethode werden die ausländischen Einkünfte als steuerfrei behandelt. Dies gilt sowohl für positive, als auch für negative Einkünfte.

Bei der Anrechnungsmethode wird  die Besteuerung in beiden Staaten aufrechterhalten, aber begrenzt. Bei Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren ist dies meist der Fall. Die Beschränkung der Besteuerung in den beiden Staaten erfolgt in der Form, dass die Besteuerung im Quellenstaat auf einen bestimmten Höchstsatz beschränkt wird (häufig  5% bis 15%); daher der Begriff Quellensteuerabzug oder Quellensteuer. Im Wohnsitzstaat wird die dort entsprechende Steuer berechnet und bereits gezahlte Quellensteuer abgezogen.

Doppelbesteuerungsabkommen und die Europäische Union

Innerhalb der Europäischen Union hat das EU-Recht Vorrang vor den DBA.

Dazu gehört das vor allem das Primärrecht – insbesondere der Vertrag von Lisabon – und das „ungeschriebene“ Primärrecht, das sich durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes entwickelt hat.

Mit anderen Worten: Regelungen eines DBA zwischen zwei EU-Staaten sind abhängig vom übergeordneten EU-Recht. Hier sind insbesondere die Grundfreiheiten zu nennen.

Aber auch das Sekundärrecht der EU (Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse und Empfehlungen) wirken sich auf DBA aus. So ist beispielsweise im Artikel 10 des DBA zwischen Deutschland und Zypern die Besteuerung von Dividenden geregelt. Maßgeblich für den Rahmen der Anwendung bei verbunden Unternehmen ist jedoch die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (90/435/EWG, ABl. 1990, L 225/6-9).

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