
Wichtige Bestandteile eines DBA
Die Betriebsstätten-Definition und Informationsaustausch durch DBA
Während im jeweiligen Zusammenhang geprüft werden muß, ob ein DBA vorliegt oder nicht, hat Artikel 5 OECD-MA DBA grundsätzliche Bedeutung im internationalen Steuerrecht.
Die Betriebsstätte eines Unternehmens ist steuerlich wie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen zu behandeln, um ihr nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes (AStG) Einkünfte zuzurechnen. Er entscheidet den Ort der Besteuerung. Daher ist es fundamental wichtig, Artikel 5 DBA zu verstehen und entsprechend umzusetzen, wenn eine Betriebsstätte im Ausland gegründet werden soll und die Besteuerung der Firma im Ausland erfolgen soll.
Für die Zwecke eines DBA bezeichnet der Ausdruck "Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise durchgeführt wird. Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere einen Ort der Leitung der Gesellschaft.
Vorliegen einer Betriebsstätte im steuerlichen Sinn
Demnach ist bei einem bestehenden DBA in folgenden Fällen eine Betriebsstätte anzunehmen:
- Die Stätte der Geschäftsleitung ist Betriebsstätte (Artikel 5 II a) OECD-MA DBA).
- Eine Zweigniederlassung ist Betriebsstätte (Artikel 5 II b) OECD-MA DBA).
- Ein Ladengeschäft oder Geschäftsstelle ist eine Betriebsstätte (Artikel 5 II c) OECD-MA DBA).
- Fabrikations- oder Werkstätten sind Betriebsstätten (Artikel 5 II d, e) OECD-MA DBA).
- Bergwerk, Öl- oder Gasvorkommen, Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen sind Betriebsstätten (Artikel 5 II f) OECD-MA DBA).
- Bauausführung oder Montage länger als 12 Monate ist eine Betriebsstätte. (Artikel 5 III OECD-MA DBA). Hier weichen deutsche DBA häufig ab und sehen schon ab 9 Monaten eine Betriebsstätte.
- Personen, die über eine Vollmacht des ausländischen Unternehmens verfügen, im anderen Vertragsstaat Verträge zu schließen und diese auch gewöhnlich nutzen, gelten als Betriebsstätte.
Im Vertrieb ist dabei auf reine verkaufsfördernde und –vorbereitende Handlungen und den Vertragsschluss zu achten! (Vgl. Artikel 5 IV e) OECD-MA DBA.)
Keine Betriebsstätte ist in den folgenden Fällen anzunehmen:
- Einkaufsstellen sind keine Betriebsstätten.
- Ein Warenlager ist keine Betriebsstätte (Artikel 5 IV a) OECD-MA DBA).
- Repräsentanzen sind keine Betriebsstätten.
- Der unabhängige Vertreter (Makler, Kommissionär) ist keine Betriebsstätte (Artikel 5 VI OECD-MA DBA).
Informationsaustausch und Amtshilfe
Beide Vertragsstaaten arbeiten durch Informationsaustausch und Amtshilfe zusammen. Die jeweils zuständige Behörde kann nur dann Minderbesteuerung bekämpfen, wenn sie Informationen erhält, über die eine Behörde im anderen Vertragsstaat verfügt.
Ist der Informationsaustausch auf Auskünfte über die Anwendung des DBA beschränkt, spricht man von kleiner Auskunftsklausel.
Bei einer großen Auskunftsklausel geht es um die Informationen, die zur Durchsetzung innerstaatlichen (nationalen) Rechts erforderlich sind). Dies beschränkt sich zwar nicht auf den Anwendungsbereich des DBA, jedoch sind Steuergeheimnis und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Die große Auskunftsklausel darf auch nicht als Generalvollmacht gegenüber anderen Rechts- und Auskunftsverfahren mißbraucht werden.