Die Grundfreiheiten der Europäischen Union und dem EWR

Die Grundfreiheiten der EU

Grundfreiheiten und Binnenmarkt

Die durch den Vertrag von Lissabon fortgeschriebenen Grundfreiheiten sichern den freien Verkehr von Waren, Kapital und Dienstleistungen.

Mit der Niederlassungsfreiheit kommt die Möglichkeit hinzu, dass sich natürliche und juristische Personen überall in der EU betätigen können und innerhalb des Europäischen Binnenmarktes ihre Dienstleistungen und Produkte erbringen bzw. fertigen können.

Die Grundfreiheiten bilden die Grundlage des Binnenmarktes der Europäischen Union. Die  rechtliche Grundlage hierfür findet sich im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Zu den vier Grundfreiheiten zählt man:

  • Die Personenfreizügigkeit
  • Den freien Warenverkehr
  • Die Dienstleistungsfreiheit
  • Den freien Kapital- und Zahlungsverkehr

Der freien Warenverkehr

Der Handel zwischen den Mitgliedstaaten der EU ist grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen.

Die relevanten Bestimmungen finden sich in Art. 28 AEUV (Zollunion), Art. 30 AEUV (Verbot von Ein- und Ausfuhrzöllen, sowie Abgaben gleicher Wirkung) sowie in den Art. 34 und Art. 35 AEUV (Verbot mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung).

Was Maßnahmen gleicher Wirkung sind, regelte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Dassonville-Entscheidung (EuGH Rs. 8/74):

Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, ist als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen.

Wenig später schränkte der EuGH durch die Cassis-Formel (Rs. 120/78) den Begriff der Maßnahmen gleicher Wirkung auf solche Regelungen der Mitgliedstaaten ein, die

nicht notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen des Allgemeinwohls gerecht zu werden

In der Keck-Entscheidung (Rs. C-267/91 u. C-268/91) schränkte der EuGH die weit gefasste Dassonville-Formel weiter ein, wonach nun

regionale Einschränkungen der Marktfreiheit dann legitim sind, wenn

  • die Regelungen alle betroffenen Marktteilnehmer, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, gleichermaßen betreffen,
  • die Verkaufsmodalitäten die inländischen Produkte sowie Produkte aus anderen EU-Ländern rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise betreffen (unterschiedslose Maßnahmen).

Neben der allgemeinen Freizügigkeit für Unionsbürger nach Art. 21 AEUV existieren spezielle Regelungen zur  Arbeitnehmerfreizügigkeit in Art. 45 AEUV und der Niederlassungsfreiheit in Art. 49 AEUV.

Infolge verschiedener EuGH-Urteile (Daily Mail, Centros, Überseering und Inspire Art) muss Deutschland die nach dem Recht dieser Staaten wirksam gegründeten Gesellschaften anerkennen.

Ein Mitgliedstaat der EU verstößt gegen die im  Vertrag in Art. 49 statuierte Niederlassungsfreiheit, wenn der Mitgliedstaat eine Eintragung einer Kapitalgesellschaft mit der Begründung ablehnt, dass die Gründung im EU-Ausland nur zur Umgehung nationaler gesellschaftsrechtlicher Schutzvorschriften erfolge. Demnach ist es zulässig, eine Kapitalgesellschaft innerhalb der EU zu gründen und dann die gesamte Geschäftstätigkeit über eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU zu entfalten.

Diese Kapitalgesellschaft ist innerhalb der ganzen EU partei- und rechtsfähig.

Die Dienstleistungsfreiheit

Die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV garantiert, dass jeder Unternehmer mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der EU seine Dienstleistungen auch in den anderen Mitgliedstaaten anbieten und durchführen darf.

Der freie Kapital- und Zahlungsverkehr

Der Freie Kapital- und Zahlungsverkehr regelt den Transfer von Geldern und Wertpapieren in beliebiger Höhe zwischen den Mitgliedstaaten. Daher hat jeder EU-Bürger die Wahl, in welchem Staat der EU und bei welchem Kreditinstitut er sein Geld anlegen möchte.

Die Zollunion

Kernstück eines gemeinsamen Wirtschaftsraumes, in dem Waren und Dienstleistungen frei verkehren können, ist eine Zollunion. Durch diese Zollunion werden alle untereinander erhobenen Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung abgeschafft und ein gemeinsamer Zolltarif gegenüber Drittstaaten eingeführt. Ergänzt wird die Zollunion durch das Verbot sonstiger, von staatlichen Stellen ausgehender Beschränkungen des Warenverkehrs, also aller mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung und das Verbot diskriminierender Abgaben und Praktiken (Art. 30 ff. AEUV).

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